ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. GELTUNGSBEREICH

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB Telekommunikationsdienste“) gelten für alle Vertragsbeziehungen zwischen der Campus Networks & Events GmbH, Am Studio 2a, 12489 Berlin, HRB 187072B – Berlin Charlottenburg (nachfolgend „CNEV“ genannt) einerseits und dem Kunden andererseits, der Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Vertrag kommt zwischen dem im jeweiligen Vertragsdokument (einheitlicher Vertrag oder Auftrag und Auftragsbestätigung) genannten Kunden und CNEV zustande.
 
1.2 Diese AGB Telekommunikationsdienste gelten für alle Verträge, auf deren Grundlage dem Kunden Telekommunikationsdienstleistungen sowie sonstige auf diesen Dienstleistungen basierende oder mit ihnen in Zusammenhang stehende Leistungen (nachfolgend „Leistungen“ oder „Produkte“) bereitgestellt werden.
 
1.3 Soweit anwendbar gelten die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zum Kundenschutz, des Telemediengesetzes (TMG) sowie des Telekommunikation Telemedien Datenschutzgesetzes (TTDSG) und hierzu erlassener Verordnungen, auch wenn in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich auf sie hingewiesen wird.
 
1.4 Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn CNEV hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Dieser Zustimmungsvorbehalt gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn CNEV in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen ohne weiteren Vorbehalt oder Widerspruch erbringt oder vom Kunden annimmt.
 

2. VERTRAGSINHALT UND GELTUNGSRANGFOLGE

2.1 Diese AGB Telekommunikationsdienste beinhalten die allgemeinen, für jede Leistung anwendbaren Regelungen.
 
2.2 Die Rechte und Pflichten des Kunden und der CNEV ergeben sich in folgender Reihenfolge zunächst aus der Auftragsbestätigung, sodann aus dem Kundenauftrag, der jeweiligen Preisliste, den jeweiligen Sonderbedingungen/Leistungsbeschreibungen und diesen AGB. Im Falle von Widersprüchen gelten die Bestimmungen der jeweils vorrangigen Regelung. Im Einzelfall mit dem Kunden getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang und sind zu Klarstellungs- und Dokumentationszwecken schriftlich festzuhalten.
 
2.3 Die in diesen AGB Telekommunikationsdienste und den sonstigen Vertragsdokumenten enthaltenen Angaben beinhalten nur dann eine über die gesetzliche oder vereinbarte Gewährleistung hinausgehende Garantieübernahme, wenn dies ausdrücklich und schriftlich von CNEV so erklärt ist.
 

3. VERTRAGSSCHLUSS

3.1 Verträge kommen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, mit Zugang einer Auftragsbestätigung der CNEV in Textform, spätestens jedoch durch Bereitstellung der Leistung durch CNEV, zustande. Angebote von CNEV sind grundsätzlich freibleibend, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Das Angebot des Kunden zum Vertragsschluss („Auftrag“) ist grundsätzlich in Textform ab- zugeben. CNEV wird den Auftrag des Kunden nach der regelmäßig erforderlichen Prüfung aller technischen und organisatorischen Einzelheiten innerhalb von dreißig Werktagen bestätigen oder ablehnen, soweit nicht im Einzelfall aufgrund offensichtlicher Umstände (z.B. Urlaubszeit, fehlende Kundeninformationen, erforderliche öffentliche Genehmigungen) mit einem längeren Zeitraum gerechnet werden muss. CNEV kann die Annahme des Auftrages des Kunden ohne Angaben von Gründen verweigern.
 
3.2 Der Vertragsschluss steht unter dem Vorbehalt der technischen und betrieblichen Möglichkeiten der CNEV einen Netzzugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz zur Verfügung zu stellen. CNEV behält sich das Recht vor, von dem Vertrag zurückzutreten, sofern der Kunde seine Mitwirkungspflicht nicht erbracht hat. Es gelten §§ 323 ff BGB.
 

4. LEISTUNGSUMFANG

4.1 Art und Umfang der von CNEV zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den Vertragsgrundlagen gemäß Ziffer 2.2.
 
4.2 Die Inanspruchnahme der Leistungen, die CNEV auf dieser Basis er- bringt, erfordert regelmäßig die Verwendung von Endgeräten (z. B. Routern) und weiteren Infrastruktureinrichtungen, wie beispielsweise der Hausverkabelung. Diese Einrichtungen gehören nur dann zum Leistungsumfang von CNEV, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Leistungseinbußen oder-einschränkungen, die durch die Verwendung eigener technischer Einrichtungen oder Endgeräte des Kunden bedingt sind, gehen nicht zu Lasten von CNEV.
 
4.3 Bei der Nutzung von Telekommunikationsnetzen anderer Anbieter beschränkt sich die Leistungspflicht von CNEV grundsätzlich darauf, dem Kunden einen Zugang zu diesem Netz zu verschaffen. Leistungen, die fremde Dritte anbieten, gehören auch dann nicht zum Leistungsumfang von CNEV, wenn sie aufgrund der Leistungen von CNEV genutzt werden. Dasselbe gilt für Inhalte, die von Dritten angeboten und über Leistungen von CNEV in Anspruch genommen werden können.
 
4.4 Werden dem Kunden für die Vertragsdauer technische Einrichtungen oder Endgeräte überlassen, bleiben diese – soweit nichts anderes vereinbart wird – Eigentum der CNEV. Bei Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes durch Pfändung, Beschädigung oder Verlust ist CNEV unverzüglich zu informieren. Hat der Kunde die Beeinträchtigung zu vertreten, kann CNEV den Vertrag außerordentlich kündigen und Schadensersatz verlangen. Im Falle des Widerrufs oder der Beendigung des Vertrages (z.B. Kündigung) sind die überlassenen Endeinrichtungen unverzüglich zurückzugeben. Unterbleibt die Rückgabe, kann CNEV die technischen Einrichtungen und Endgeräte dem Kunden in Rechnung stellen.
 
4.5 Soweit es der CNEV aus technischen und/oder betrieblichen Gründen notwendig erscheint, kann sie diese Einrichtungen während der Vertragslaufzeit jederzeit austauschen.
 
4.6 CNEV ist berechtigt, sich zur Erbringung der eigenen Leistungen Dritter zu bedienen. Soweit CNEV eine Leistung zu erbringen oder bereitzustellen hat, die von erforderlichen Vorleistungen Dritter (z. B. Verfügbarkeit von Übertragungswegen oder Einrichtungen anderer Netzbetreiber und Anbieter) oder Genehmigungen abhängig sind, steht die Verpflichtung der CNEV unter dem Vorbehalt, dass diese tatsächlich, rechtzeitig und in entsprechender Qualität erfolgen. Eine Haftung oder Leistungspflicht der CNEV entfällt insoweit, es sei denn, CNEV ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.
 

5. TERMINE UND FRISTEN

5.1 Termine und Fristen für den Beginn der Leistungen sind nur verbindlich, insoweit diese zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart oder von CNEV ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Termine sind auch deshalb unverbindlich, weil Einzelheiten der technischen Umsetzung (z.B. Zeitpunkt der Bereitstellung) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht immer abschließend geklärt sein können.
 
5.2 Bei nicht rechtzeitiger oder unvollständiger Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden oder in Fällen von höherer Gewalt verschieben sich die Termine und Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
 
5.3 Sofern im Rahmen der von CNEV vertragsgemäß zu leistenden Installationsarbeiten beim Kunden Hard- bzw. Softwareerweiterungen erforderlich werden, die bei Vertragsschluss für CNEV nicht vorhersehbar waren, hängt die Bereitstellungszeit auch von der Belieferung durch den entsprechenden Vorlieferanten ab. Daraus resultierende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von CNEV.
 
5.4 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist gilt Folgendes: Der Samstag, der Sonntag und alle bundes- und landesweiten Feiertage gelten nicht als Werk- und Arbeitstage. Regelmäßige Arbeitszeit bei CNEV ist an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 09.00 Uhr und 17.00 Uhr.
 

6. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

6.1 Entgelte
 
6.1.1 Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Entgelte fristgerecht zu zahlen. Die Höhe der vom Kunden zu zahlenden Entgelte ergibt sich aus den im Einzelfall mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen, hilfsweise aus den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen jeweiligen produktspezifischen Preislisten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, verstehen sich die zu zahlenden Entgelte als Nettoentgelte zzgl. der jeweils gültiger Umsatzsteuer.
 
6.1.2 Einmalige Bereitstellungsentgelte und die nutzungsunabhängigen Entgelte verstehen sich, sofern nichts Abweichendes geregelt ist, pro beauftragtem bzw. erschlossenem Einzelstandort. CNEV ist berechtigt, Abschlagszahlungen in angemessener Höhe nach Auftragserteilung und/oder nach Installationsfortschritt zu verlangen. Sonstige Vergütungen, insbesondere für Sonderleistungen, die nicht vom vereinbarten, hilfsweise üblichen Leistungsumfang abgedeckt sind, werden nach den im Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gemäß der Preisliste gültigen Stundensätzen für CNEV Techniker und nach dem entstandenen Aufwand (z.B. Materialkosten) abgerechnet.
 
6.1.3 Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Entgelte entfällt auch dadurch nicht, dass der Kunde die Leistung nicht selbst, sondern durch Dritte in Anspruch genommen hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ihm die Nutzung nicht zuzurechnen ist. Der Kunde ist verpflichtet, eine unbefugte Nutzung unverzüglich anzuzeigen.
 
6.2 Rechnungsstellung
 
6.2.1 Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel monatlich. CNEV behält sich jedoch das Recht vor, auch in kürzeren oder längeren Zeitabständen eine Berechnung zu stellen. 6.4.1. und die Zahlungsfristen bleiben davon unberührt.
 
6.2.2 Sofern der Kunde mehrere Produkte / Dienstleistungen der CNEV beauftragt hat, ist CNEV berechtigt, für den Kunden eine Gesamtrechnung zu erstellen, wenn er für die Dienstleistungen dieselbe Rechnungsanschrift und bei der Einzugsermächtigung dasselbe Konto angegeben hat.
 
6.2.3 Die Rechnung wird dem Kunden je nach Vereinbarung in Papierform oder online in elektronischer Form (nachfolgend „Online-Rechnung“ genannt) zur Verfügung gestellt. Für die Übermittlung einer Rechnung in Papierform kann CNEV nach Maßgabe der jeweiligen produktspezifischen Preislisten ein monatliches Entgelt erheben.
 
6.2.4 Sofern eine Online-Rechnung vereinbart ist, sendet CNEV dem Kunden diese per Mail an seine E-Mail-Adresse. Mit Erhalt dieser E-Mail gilt die Online-Rechnung als zugegangen. Der Kunde stellt sicher, dass er sein E-Mail-Postfach regelmäßig überprüft und seine eingehenden Nachrichten regelmäßig abruft, damit er unverzüglich von eingehenden Nachrichten Kenntnis erlangen kann.
 
6.3 Einwendungsausschluss
Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der CNEV sind gegenüber CNEV innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendung, gilt die Rechnung als von ihm genehmigt. CNEV wird den Kunden in der Rechnung auf die Möglichkeit der Rechnungseinwendung und auf die Folgen einer unterlassenen Erhebung der Einwendungen innerhalb der Frist hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen bleiben auch nach Fristablauf unberührt. Zur Fristwahrung ist der Zugang der Einwendung bei CNEV maßgebend.
 
6.4 Zahlungsbedingungen
 
6.4.1 Die Zahlungspflicht des Kunden beginnt mit der betriebsfähigen Bereitstellung der Leistung. Sind monatlich zu zahlende Entgelte für Teile eines Kalendermonats zu zahlen, wird jeder Tag des Monats, für den eine Zahlungspflicht besteht, mit 1/30 des monatlichen Entgelts berechnet. Alle übrigen Entgelte sind von dem Kunden jeweils nach Leistungserbringung zu zahlen.
 
6.4.2 Spätestens 10 Tage nach Zugang einer Rechnung muss der Rechnungsbetrag im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. CNEV ist nicht verpflichtet, Zahlungen per Scheck zu akzeptieren. Soweit eine SEPA- Lastschriftmandat vorliegt, wird CNEV das vom Kunden geschuldete Entgelt vom Konto abbuchen. Der Kunde hat nach Zugang der Rechnung für eine ausreichende Deckung zu sorgen.
 
6.4.3 CNEV ist berechtigt, nach Verzug des Kunden für jede Mahnung vom Kunden pauschalierten Schadensersatz gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste zu verlangen. Soweit es im Rahmen eines berechtigten Einzugs aufgrund erteilter Einzugsermächtigung / SEPA-Lastschriftmandat zu einer Rückbelastung kommt, kann CNEV einen pauschalierten Schaden gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste pro Rückbelastung verlangen. Hinsichtlich vorstehender Schadenspauschalen gilt, dass beiden Seiten das Recht zusteht, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden niedriger oder höher ist. Weitergehende Verzugsansprüche bleiben unberührt.
 
6.4.4 Soweit nicht anders vereinbart, erteilt der Kunde der CNEV zur Verfahrensvereinfachung ein SEPA-Lastschriftmandat. Bei anderen Zahlungsweisen kann CNEV vom Kunden einen Aufwendungsersatz für den Mehraufwand gemäß der bei Vertragsschluss geltenden produktspezifischen Preisliste verlangen. Das Recht des Kunden, den Nachweis zu erbringen, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Aufwand bei CNEV eingetreten ist, bleibt unberührt.
 
6.5 Aufrechnung / Zurückbehaltung
 
6.5.1 Der Kunde ist zur Aufrechnung gegen Forderungen von CNEV nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig fest- gestellt ist.
 
6.5.2 Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
 
6.6 Sperre und andere Verweigerungsrechte
a) Die Befugnis der CNEV zur Sperre von öffentlich zugänglichen Telefondiensten beim Kunden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften,
insbesondere nach § 45 k TKG.
 
b) Weitere gesetzliche Rechte der CNEV, insbesondere zur Verweigerung der Leistung an anderen als öffentlich zugänglichen Telefondiensten bei einer Leistungsstörung (z. B. durch eine Sperre oder eine Zurückbehaltung), bleiben unberührt. CNEV ist dazu insbesondere berechtigt,
• wenn der Kunde in Höhe von mindestens zwei Monatsentgelten in Zahlungsverzug gerät,
• wenn der Kunde gegen seine Pflichten und Obliegenheiten (Ziffer 7) verstößt und CNEV deswegen die weitere Leistungserbringung nicht zuzumuten ist,
• wenn ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt,
• wenn es zu einer besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens und der Höhe der Entgeltforderung von CNEV kommt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird,
• CNEV wird dem Kunden eine Sperre in der Regel schriftlich, fernmündlich, per SMS oder per E-Mail im Vorhinein ankündigen. CNEV wird die Sperre, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen beschränken. CNEV wird eine Sperre nur aufrechterhalten, soweit der Grund für die Sperre fortbesteht.
 
c) Der Kunde bleibt auch im Falle einer berechtigten Sperre oder Leistungszurückbehaltung verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Im Fall der berechtigten Sperrung kann CNEV darüber hinaus einen pauschalen Aufwendungsersatz gemäß der bei Vertragsabschluss geltenden Preisliste für den Wiederanschluss nach der Sperre in Rechnung zu stellen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass Aufwendungen nicht oder nur in geringerer Höhe angefallen sind.
 
6.7 Sicherheiten
CNEV ist berechtigt, sich aus einer vom Kunden vereinbarungsgemäß geleisteten Sicherheit zu befriedigen, wenn der Kunde mit einer Zahlung im Verzug ist. Nimmt CNEV die Sicherheit in Anspruch, ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich wieder in ursprünglich vereinbarter Höhe zu erneuern, wenn der Vertrag fortgesetzt wird.
 

7. PFLICHTEN UND OBLIEGENHEITEN DES KUNDEN

7.1 Der Kunde stellt CNEV alle für den Betrieb und die Installation der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Informationen vollständig rechtzeitig und wahrheitsgemäß zur Verfügung. Der Kunde beauftragt die Leistungen der CNEV für seine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit, soweit er den Vertrag ausschließlich als Verbraucher für seine private Nutzung abschließt, hat er CNEV besonders darauf hinzuweisen. Der Kunde hat CNEV jede Änderung, insbesondere seines Namens, seiner Firma, seiner Unternehmereigenschaft, seiner Adresse, seiner Rechnungsanschrift, seiner Bankverbindung, seiner Rechtsform sowie grundlegende Änderungen der finanziellen Verhältnisse (z.B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsunfähigkeit) unverzüglich bekanntzugeben. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, ist CNEV berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindert sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn CNEV rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekannte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommt.
 
7.2 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung der CNEV bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festgestellte Mängel der von CNEV geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht unverzüglich alle für ihn erkennbaren und möglichen Vorkehrungen zu treffen, die zum Schutz der Einrichtungen der CNEV beim Kunden und des Telekommunikationsnetzes der CNEV geeignet, erforderlich und zumutbar sind.
 
7.3 Der Kunde stellt CNEV rechtzeitig alle notwendigen technischen Einrichtungen, die zur Leistungserbringung erforderlich, aber vertragsgemäß nicht von CNEV zu stellen sind, wie z.B. geeignete Aufstellungsräume, Elektrizität und Erdung unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung und hält diese während der Vertragslaufzeit in einem funktionsfähigen und ordnungsgemäßen Zustand.
 
7.4 Hat CNEV auf dem Grundstück des Kunden oder in dessen Räumlichkeiten technische Einrichtungen (einschließlich Übertragungswege) installiert, gewährt der Kunde den Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen von CNEV nach Anmeldung jederzeit Zutritt zu den technischen Einrichtungen, soweit dies für die Erbringung der Leistungen erforderlich und für den Kunden zumutbar ist. Gleiches gilt, sofern nach Vertragsbeendigung die Deinstallation der technischen Einrichtungen der CNEV notwendig ist.
 
7.5 Der Kunde hat die technischen Einrichtungen der CNEV vor unbefugten Eingriffen eigener Mitarbeiter oder Dritter zu schützen, selbst keinerlei Eingriffe vorzunehmen und bei erkennbaren Schäden oder Mängeln an solchen technischen Einrichtungen CNEV unverzüglich zu unterrichten. Jede Maßnahme oder Handlung, insbesondere am Grundstück oder den Räumlichkeiten (z.B. Bau- und Renovierungsarbeiten), die geeignet ist, den Betrieb der technischen Einrichtungen von CNEV zu beeinträchtigen, ist mit CNEV rechtzeitig abzustimmen.
 
7.6 Der Kunde verpflichtet sich, keine Hardware-Endeinrichtung und/oder Software, die nicht den einschlägigen rechtlichen Vorschriften entspricht oder deren Anschluss an öffentliche Telekommunikationsnetze unzulässig ist, an die technischen Einrichtungen der CNEV anzuschließen oder darüber anzuwenden. Der Kunde hat den Anschluss von CNEV vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung und/oder magnetische Einflüsse zu bewahren und verpflichtet sich, durch die Nutzung der CNEV Leistungen keine Gefahr für die physikalische und logische Struktur und die Funktionalität der genutzten Netze zu verursachen.
 
7.7 Der Kunde hat ihm gegebenenfalls überlassene Benutzernamen sowie Pass- und Kennwörter nicht an Dritte weiterzugeben und muss sie vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt aufbewahren. Der Kunde hat Pass- und Kennwörter unverzüglich zu ändern bzw. Änderungen zu veranlassen, wenn Anlass zu der Vermutung besteht, dass unberechtigte Personen von dem Passwort/Kennwort Kenntnis erlangt haben. Es wird empfohlen, Pass- und Kennwörter zur Sicherheit in regelmäßigen Abständen zu ändern.
 
7.8 Der Kunde stellt die Einhaltung der anerkannten Grundsätze der Datensicherheit gegen alle Arten von Datenverlust, Datenbeschädigung, Übermittlungsfehlern oder sonstigen Störungen eigenverantwortlich sicher. Eine Sicherung von Kundendaten durch CNEV gehört nur dann zum Leistungsumfang, wenn und soweit diese ausdrücklich vereinbart ist.
 
7.9 Der Kunde darf Dritten, soweit nicht ausdrücklich im Vertrag oder den sonstigen produktspezifischen Unterlagen vorgesehen, die vertraglichen Leistungen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CNEV zur ständigen Alleinnutzung überlassen und keine Dienste, gleich welcher Art, auf Basis der Leistungen von CNEV bereitstellen. Die nicht genehmigte Nutzungsüberlassung und der ungenehmigte Weiterverkauf berechtigen CNEV nach erfolgloser Abmahnung zur fristlosen Kündigung.
 
7.10 Der Kunde ist für die Inhalte, die er Dritten zugänglich macht, selbst verantwortlich, auch wenn er dazu technische Leistungen der CNEV nutzt; diese Inhalte sind für CNEV grundsätzlich fremde Informationen. Es ist ausdrücklich nicht erlaubt, über die zur Verfügung gestellten Leistungen rechts- oder sittenwidrige Inhalte und/oder Informationen anzubieten, ab- zurufen, zu übermitteln, bereitzuhalten oder auf derartige Angebote hin- zuweisen, insbesondere wenn diese im Sinne der §§ 130, 130 a und 131 StGB zum Rassenhass aufstacheln, Gewalt und Krieg verherrlichen oder verharmlosen, andere zu Straftaten anleiten, sexuell anstößig oder im Sinne des § 184 StGB pornographisch sind, die Würde des Menschen missachten und/oder geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen. Unzulässig ist auch die Nutzung der Leistungen von CNEV für ein Verhalten, das als Bedrohung oder Belästigung empfunden wird oder CNEV oder Dritten Schäden zufügt.
 
7.11 Der Kunde darf die bereitgestellten Leistungen nicht missbräuchlich nutzen, insbesondere
• keine Informationen, Sachen oder sonstigen Leistungen (z.B. unerlaubte Werbung, Schaden verursachende Programme) übersenden oder übermitteln deren Übersendung oder Übermittlung gesetzlich verboten ist, z.B. keine Anrufe tätigen und/oder Daten übermitteln, durch die andere geschädigt, belästigt oder bedroht werden
• bei abgehenden Verbindungen auf die Ortsnetzrufnummer keine weitere Rufnummer aufsetzen und in das öffentliche Telekommunikationsnetz übermitteln, wenn er ein Nutzungsrecht an der entsprechenden Rufnummer nicht hat oder diese nicht als aufgesetzte Rufnummer zugelassen ist. Deutsche Rufnummern für Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, neuartige Dienste oder Premium-Dienste sowie Nummern für Kurzwahl- Sprachdienste dürfen von Teilnehmern nicht als zusätzliche Rufnummer aufgesetzt und in das öffentliche Telekommunikationsnetz übermittelt werden
• jede Handlung unterlassen, die zu einer Überlastung der Netzkapazität des CNEV-Telekommunikationsnetzes bzw. des über CNEV bereitgestellten oder damit zusammengeschalteter Telekommunikationsnetze, z.B. des Internets, führen (z.B. durch Nutzung des CNEV Sprachanschlusses zum systematischen und automatisierten Verbindungsaufbau, um geschaltete Anschlüsse zu scannen).
• Sprachmodule sind ausschließlich für Sprachverbindungen und Datenmodule ausschließlich für Datenverbindungen zu nutzen.
 
7.12 Der Kunde hat sicherzustellen und steht dafür ein, dass sämtliche ihm obliegenden Verpflichtungen auch von Dritten eingehalten werden, die die ihm bereitgestellten vertragsgegenständlichen Leistungen in Anspruch nehmen.
 
7.13 Kommt der Kunde der Erfüllung seiner Pflichten und Obliegenheiten schuldhaft nicht nach, darf CNEV Ersatz für den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, verlangen. Darüber hinaus ist CNEV bei jeder missbräuchlichen und/oder rechtswidrigen Handlung sowie bei Vorliegen begründeter Verdachtsmomente für eine solche Pflichtverletzung berechtigt, die jeweilige Leistung bzw. Funktionalität von der die Verletzung ausgeht, zu sperren, entsprechende Inhalte zu löschen und die zuständigen Behörden zu unterrichten. Über eine derartige Sperre/Löschung wird der Kunde von CNEV unverzüglich unterrichtet. Der Kunde stellt CNEV von allen begründeten Ansprüchen frei, die von Dritten aus der Verletzung einer dieser Pflichten gegen CNEV erhoben werden, sofern er nicht den Nachweis erbringen kann, dass er die schadensursächliche Pflichtverletzung nicht verschuldet hat.
 

8. VERTRAGSLAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

8.1 Laufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich aus den in Ziffer 8.2 aufgeführten Bestimmungen. Wird darin keine Vereinbarung getroffen, gilt folgendes:
• Der Vertrag wird üblicherweise mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12, 24, 36, 48 oder 60 Monaten geschlossen.
• Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten erstmals zum Ende der Mindestvertragslaufzeit kündbar.
• Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit.
• Der Kunde kann nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit jederzeit mit einer Frist von einem Monat seinen Vertrag kündigen.
• Im Übrigen gelten die Kündigungsfristen nach TKG §56 Abs.3 in der Neuregelung ab dem 01.12.2021.
• CNEV wird den Kunden darüber hinaus mindestens einmal jährlich mit Hilfe eines dauerhaften Datenträgers auf seine Kündigungsfristen hinweisen und ihm diese nach den Vorgaben TKG §57 in Verbindung mit einem optimalen Tarif mitteilen.
 
8.2 Die Laufzeit beginnt zum jeweils vertraglich vereinbarten Termin. Fehlt eine solche Vereinbarung, beginnt die Laufzeit mit dem Datum der erstmaligen vollständigen Freischaltung bzw. betriebsfähigen Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Leistungen.
 
8.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für CNEV liegt ein wichtiger Grund z.B. dann vor, wenn
• der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung in einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, der den durchschnittlich geschuldeten Entgelten für zwei Monate entspricht, in Verzug kommt, soweit auf den Vertrag eine gesetzliche Sonderregelung für das Recht zur Sperre (z.B. § 45 k TKG) Anwendung findet, ist die fristlose Kündigung nur zulässig, wenn CNEV auch zur Sperre berechtigt ist;
• der Kunde eine wesentliche Verpflichtung aus diesem Vertrag („Kardinalpflicht“) verletzt und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mahnung keine geeigneten Maßnahmen trifft, um diese Vertragsverletzung unverzüglich zu beheben. Eine Abmahnung ist bei grob vertragswidrigem Verhalten entbehrlich;
• eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und da- durch die Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber CNEV, auch unter Verwertung einer hierfür bestehenden Sicherheit, gefährdet ist;
• ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgelehnt oder eingestellt wird, ein Verfahren zu seiner Auflösung, Liquidation oder Abwicklung eingeleitet wird;
• der Kunde seine Geschäftstätigkeit einstellt oder zahlungsunfähig ist;
• der Kunde die vollständige Einrichtung und Herstellung der vertragsgegenständlichen Leistung durch sein schuldhaftes, pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen endgültig verhindert oder für die Dauer von mehr als einem Tag in erheblichem Maße so erschwert, dass das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist;
• der Kunde sonst schwerwiegend gegen seine vertraglichen Pflichten, insbesondere seine Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten verstößt;
• der Kunde sich in sonstiger Weise vertragswidrig verhält; hierzu gehören insbesondere alle aus dem Kundenverhältnis resultierenden Verletzungen strafrechtlicher Vorschriften sowie die missbräuchliche Nutzung der vertraglichen Leistungen einschließlich der Beeinträchtigung der Dienstequalität und -funktion.
 
8.4 Gerät CNEV mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung, soweit nicht einzelvertraglich oder in den in Ziffer 2 aufgeführten Dokumenten etwas Abweichendes festgelegt ist, nach den in Ziffer 13 festgelegten Bestimmungen. Die außerordentliche Kündigung des Vertrages erfordert ungeachtet der weiteren Voraussetzungen in jedem Fall, dass CNEV eine vom Kunden gesetzte Nachfrist von mindestens zehn Werktagen nicht einhält.
 
8.5 Jede Kündigung bedarf, sofern nicht Abweichendes vereinbart wird, der Schriftform. Für Kündigungen gilt §127 Abs.2 BGB nicht, eine Kündigung z.B. per E-Mail ist ausgeschlossen. Das Kündigungsrecht gemäß §649 BGB wird bei Werkleistungen ausgeschlossen.
 
8.6 Einen Anbieterwechsel wird CNEV nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorgaben in §46 TKG durchführen.
 
8.7 Kündigt CNEV das Vertragsverhältnis fristlos aus einem wichtigen Grund, den der Kunde zu vertreten hat, so ist der Kunde verpflichtet, CNEV den entstandenen Schaden zu ersetzen. CNEV kann einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe der festen monatlichen Grundpreise oder des monatlichen Mindestentgeltes bei Tarifen ohne festen Grundpreis, die vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der außerordentlichen Kündigung bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin von dem Kunden zu zahlen gewesen wären, geltend machen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass CNEV durch die Kündigung kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.
 
8.8 Eine vorzeitige Beendigung von einmal abgeschlossenen Verträgen erfolgt, außer in gesetzlich vorgesehenen Fällen (z.B. nach §314 BGB) grundsätzlich nicht. CNEV kann in Ausnahmefällen einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung zustimmen. Die Zustimmung zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ist dabei grundsätzlich von der Zahlung einer Entschädigung ab- hängig. Die Höhe der Entschädigung wird im Einzelfall von CNEV festgelegt und umfasst i.d.R. den bis zum regulären Vertragsschluss zu berechnenden Umsatz abzüglich eines ggf. anfallenden Zinsgewinns bei einer einmaligen Zahlung vor Fälligkeit (Abzinsung).
 
8.9 Sofern die Leistungserbringung von Vorleistungen Dritter (z.B. an- deren Telekommunikationsanbietern) abhängt, ist CNEV berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn die Vorleistungen von den Dritten nicht bereitgestellt oder das zugrundeliegende Vertragsverhältnis von den Dritten gekündigt werden. CNEV ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu in- formieren und bereits erbrachte Gegenleistungen zu erstatten. Dem Kunden steht in diesem Falle ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn der Kündigungsgrund von CNEV vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
 

9. ABNAHME

9.1 Soweit in den unter Ziffer 2 genannten Dokumenten nicht anders geregelt, gelten die Leistungen der CNEV als abgenommen, wenn innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der schriftlichen Anzeige der Bereitstellung zur Abnahme durch die CNEV der Kunde die Abnahme nicht schriftlich verweigert. Zur Fristwahrung ist der rechtzeitige Zugang der Abnahmeverweigerung bei der CNEV maßgebend. CNEV wird den Kunden in ihrer Bereitstellungsanzeige auf die Bedeutung seines Schweigens ausdrücklich hinweisen. Auf Anforderung des Kunden wird CNEV ein Abnahmeprotokoll erstellen.
 
9.2 CNEV kann, soweit nicht anders vereinbart, Teillieferungen oder Teilleistungen zur Abnahme bereitstellen (Teilabnahme). Hierzu gehören in sich abgeschlossene Phasen oder funktionsfähige Teile (z.B. Standortanbindungen) zur Erfüllung der Gesamtleistungen.
 

10. PREISANPASSUNGEN

10.1 CNEV ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet die auf Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen gemäß §315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Entgeltberechnung maßgeblich sind.
 
10.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbereitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z.B. für Technik, technischen Service, Netzzugänge und -zusammenschaltungen), Kosten für die Kundenverwaltung, Dienstleistungs- und Personalkosten sowie sonstigen Gemeinkosten (z.B. für IT-Systeme, Verwaltung, Mieten, Energie). Ebenso sind Kosten aus hoheitlich auferlegten Allgemeinverbindlichkeiten (z.B. durch die Bundesnetzagentur) zu berücksichtigen, sofern diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben. 
 
10.3 Preiserhöhungen wird CNEV dem Kunden wenigstens 6 Wochen bevor diese wirksam werden soll auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt. Sofern dem Kunden nach 10.4 ein Widerspruchsrecht und nach 10.5 ein Sonderkündigungsrecht zusteht, wird CNEV den Kunden hierüber klar und verständlich informieren.
 
10.4 Der Kunde kann Preiserhöhungen bis zum mitgeteilten Zeitpunkt der Preiserhöhung in Textform widersprechen. Ausgenommen sind Preiserhöhungen die unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendem Recht vorgeschrieben sind. Widerspricht der Kunde der beabsichtigen Preiserhöhung fristgerecht, läuft der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter.
 
10.5 Unabhängig vom Widerspruchsrecht gemäß 10.4 und unabhängig von dessen Ausübung kann der Kunde innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach 10.3 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Vertrag kündigen. Ausgenommen sind Preiserhöhungen die durch Unionsrecht und innerstaatlich geltendem Recht vorgeschrieben sind. Der Vertrag kann frühestens zu dem Zeitpunkt gekündigt werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.
 
10.6 Preisermäßigungen werden dem Kunden mindestens 6 Wochen vor der geplanten Wirksamkeit auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt. Anlässlich einer Preissenkung besteht kein Kündigungsrecht des Kunden.
 
10.7 Im Übrigen bleibt §315 BGB unberührt.
 

11. LEISTUNGSEINSCHRÄNKUNGEN, HÖHERE GEWALT

11.1 CNEV ist berechtigt, Leistungen zu modifizieren (z.B. bei Softwareupdates oder –Upgrades) oder vorübergehend zu beschränken oder einzustellen, soweit dies aufgrund einer richterlichen Entscheidung oder einer behördlichen Maßnahme, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, zur Sicherheit des Netzbetriebs zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität, zur Interoperabilität der Dienste zur Sicherung des Datenschutzes, zur Unterbindung einer rechtswidrigen oder missbräuchlichen Nutzung oder zu einer Leistungsverbesserung erforderlich ist.
 
11.2 Dasselbe gilt für Leistungsbeschränkungen oder -einstellungen, die aufgrund notwendiger Wartungs-, Installations- und Umbauarbeiten eintreten. CNEV wird den Kunden über Maßnahmen der vorstehenden Art sowie über notwendige Baumaßnahmen unterrichten und diese mit dem Kunden abstimmen. CNEV wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Einschränkungen auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren und baldmöglichst zu beseitigen.
 
11.3 Beruhen Leistungseinschränkungen oder –einstellungen, insbesondere zeitweise Störungen oder Unterbrechungen der Leistungen von CNEV, auf höherer Gewalt, ist CNEV für den entsprechenden Zeitraum von ihrer Leistung befreit, ohne dass der Kunde daraus Ansprüche ableiten kann. Als höhere Gewalt gelten alle von der CNEV nicht zu vertretenden, unvorhersehbaren, unvermeidbaren und außerhalb des Einflussbereichs von CNEV liegenden Leistungshindernisse. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere Naturgewalten, Feuer, Arbeitskampfmaßnahmen – auch in Drittbetrieben sowie eine Unterbrechung der Stromversorgung.
 
11.4 Die vorstehenden Einschränkungen bleiben bei der Berechnung der mit dem Kunden vereinbarten Servicezeiten (z.B. Verfügbarkeitszeiten) als Störung oder Ausfallzeit unberücksichtigt, es sei denn CNEV hat diese Einschränkungen aufgrund eines eigenen vertragswidrigen Verhaltens zu vertreten.
 

12. BEISTELLUNGEN / NUTZUNG VON GRUNDSTÜCKEN

12.1 Die beim Kunden im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen von CNEV installierten oder zur Nutzung überlassenen technischen Geräte (z.B. Hardware) und Einrichtungen (einschließlich Übertragungswegen) bleiben, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, Eigentum der CNEV. Der Kunde hat diese Ge- genstände pfleglich zu behandeln, jedweden Eingriff zu unterlassen und Beschädigungen oder Funktionsstörungen unverzüglich anzuzeigen. Sie sind nach dem Ende der Vertragslaufzeit, soweit keine Deinstallation durch CNEV not- wendig ist, unverzüglich auf Kosten des Kunden bei CNEV abzugeben oder an CNEV zurückzusenden.  Soweit dem Kunden für die Inanspruchnahme der CNEV-Leistungen technische Geräte überlassen werden, erhält der Kunde ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der in den technischen Geräten installierten Software für die Dauer der Vertragslaufzeit. Im Übrigen verbleiben sämtliche Rechte an der Software bei CNEV bzw. dem jeweiligen Urheber.
 
12.2 Soweit CNEV zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistung fremde Grundstücke betreten muss, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass CNEV der dafür erforderliche Zugang verschafft wird.
 
12.3 Soweit für die Anbindung des Kunden die Verlegung von Telekommunikationsleitungen erforderlich wird, kann CNEV vom Kunden die Vorlage eines Antrages des dinglich Berechtigten eines Grundstückes (z.B. Eigentümer) auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstückes nach der Anlage des § 45a TKG (Nutzungsvertrag) verlangen. CNEV kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde den Antrag nicht innerhalb eines Monats vorlegt oder ein bestehender Nutzungsvertrag durch den dinglichen Berechtigten gekündigt wird. Der Kunde kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn CNEV den fristgerecht vorgelegten Antrag nicht innerhalb eines Monats durch Übersendung des von CNEV unterschriebenen Vertrags annimmt.
Im Falle eines Wechsels des Grundstückseigentümers oder des sonst dinglich Berechtigten während der Laufzeit des Vertrages wird der Kunde dafür Sorge tragen, dass der neue Grundstückseigentümer oder dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag übernimmt oder einen neuen Antrag auf einen Nutzungsvertrag vorlegt.
 

13. HAFTUNG

13.1 Soweit eine Verpflichtung der CNEV als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber einem Endnutzer besteht und dieser Schaden nicht auf einer vorsätzlichen Handlung von CNEV beruht, ist die Haftung von CNEV auf höchstens 12.500,00 € je Endnutzer begrenzt. Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies ebenfalls nicht auf Vorsatz, so ist die Schadensersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz
1 in der Summe auf höchstens 30 Millionen € begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz entsteht.
 
13.2 Für Sachschäden und für nicht unter 13.1. fallende Vermögensschäden, haftet CNEV bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Im Übrigen haftet CNEV nur bei schuldhafter Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, wobei die Haftung dann auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens beschränkt ist. Als vertragstypisch und vorhersehbar gilt ein Schaden von höchstens 12.500,00 €.
 
13.3 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen oder bei Arglist.
 
13.4 Für den Verlust von Daten des Kunden haftet CNEV nach den vorgenannten Ziffern nur im Umfang eines eigenen Verschuldensbeitrags und nur soweit der Kunde seine Daten täglich gesichert hat (Backup) und diese mit einem nicht vollkommen unverhältnismäßigen Aufwand aus dem Backup wiederhergestellt werden können.
 
13.5 Für Schaden verursachende Ereignisse oder Störungen (einschließlich Nichtzustandekommen oder Abbruch eines Telefongesprächs), die auf Übertragungswegen oder Vermittlungseinrichtungen sonstiger Dritter, insbesondere an- derer Anbieter oder Netzbetreiber entstehen, haftet CNEV nur, soweit CNEV Schadensersatzansprüche gegenüber den anderen Anbietern und Dritten zustehen. Die CNEV kann ihre Verpflichtungen gegenüber dem Kunden durch Abtretung dieser Schadensersatzansprüche erfüllen. Eine weitergehende Haftung von CNEV ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, soweit die den Schaden verursachenden Ereignisse oder Störungen durch CNEV bzw. ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen selbst verursacht worden sind.
 

14. KREDITWÜRDIGKEITSPRÜFUNG UND SICHERHEITSLEISTUNG

14.1 Bestehen vor oder nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden, z.B. weil aufgrund einer eingeholten Auskunft zu erwarten ist, dass die Durchsetzung von Forderungen gegenüber dem Kunden mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein wird, oder weil er mit Verpflichtungen aus anderen (bestehenden oder früheren) Verträgen im Rückstand ist, solche Verträge nicht vertragsgemäß abgewickelt wurden oder vergleichbare Fälle vorliegen, kann CNEV die Stellung einer angemessenen Sicherheit z.B. in Form einer verzinslichen Kaution oder einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstitutes verlangen. CNEV kann den Zugang zu ihren Leistungen dem Umfang nach beschränken, wenn der Kunde die Sicherheit nicht oder nicht in ausreichender Höhe stellt, eine vorhandene Sicherheit keinen ausreichenden Schutz vor Forderungsausfällen bietet (z.B. wenn der Kunde die eidesstattliche Versicherung geleistet hat oder einer Aufforderung zu ihrer Abgabe nicht nachgekommen ist) oder ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt, z.B. der Kunde unrichtige Angaben macht, der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde die Leistungen in missbräuchlicher Absicht in Anspruch nimmt oder zu nehmen beabsichtigt. Eine eventuell geleistete Sicherheit wird nach Beendigung des Vertragsverhältnisses freigegeben, wenn der Kunde sämtliche Forderungen von CNEV beglichen hat.
 
14.2 CNEV ist berechtigt, die Sicherheitsleistung mit solchen Forderungen zu verrechnen, die der Kunde trotz Fälligkeit und Mahnung nicht ausgleicht. CNEV hat die Sicherheitsleistung zurück zu gewähren, soweit die
o.g. Voraussetzungen nicht mehr bestehen.
 

15. AUSKUNFTEIEN

15.1 CNEV ist berechtigt, im Rahmen der Bonitätsprüfung und zum Schutz vor Forderungsausfällen bei Wirtschaftsauskunfteien Auskünfte über den Kunden einzuholen. Darüber hinaus ist CNEV, soweit dies im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags erforderlich ist und der Kunde eingewilligt hat, berechtigt, bei dem kontoführenden Kreditinstitut des Kunden zur Bonitätsprüfung allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte einzuholen.
 
15.2 Aufgrund entsprechender Einwilligung des Kunden übermittelt CNEV Wirtschaftsauskunfteien insbesondere der Creditreform Berlin Brandenburg Wolfram KG („Creditreform“) Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Telekommunikationsvertrags und erhält dort Auskünfte über den Kunden. Die Datenübermittlung und -speicherung er- folgt im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur, so- weit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von CNEV, eines Vertragspartners der Wirtschaftsauskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Unabhängig davon kann CNEV der Auskunftei auch Daten über ein nichtvertragsgemäßes Verhalten (z.B. Kündigung wegen Zahlungsverzuges, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) übermitteln. Diese Meldungen erfolgen gemäß Bundesdatenschutzgesetz nur, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Creditreform speichert und übermittelt im Rahmen der vom Kunden erteilten Einwilligung die Daten an die angeschlossenen Kreditinstitute, Kreditkartenunternehmen, Leasinggesellschaften, Einzelhandelsunternehmen einschließlich des Versandhandels und sonstigen Unternehmen, die gewerbsmäßig Geld oder Warenkredite vergeben bzw. Telekommunikationsdienste anbieten, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können. An Unternehmen, die bei Creditreform vertraglich angeschlossen sind, können zum Zwecke der Schuldnerermittlung Adressdaten übermittelt werden. Die Creditreform übermittelt nur objektive Daten ohne Angabe des Kreditgebers; subjektive Werturteile, persönliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind in SCHUFA-Auskünften nicht enthalten. Creditreform stellt Daten nur zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde. Bei der Erteilung von Auskünften kann die Creditreform ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score-Verfahren) übermitteln. Auskunft über die den Kunden betreffenden gespeicherten Daten ist unter folgender Anschrift erhältlich: Creditreform Berlin Brandenburg Wolfram KG, Karl-Heinrich-Ulrichs-Str. 1, 10787 Berlin, www.creditreform-bb.de.
 

16. DATENSCHUTZ

16.1 CNEV ist berechtigt, die ihr im Rahmen des Vertrages bekanntwerdenden personenbezogenen Daten (insbesondere Bestands- und Verkehrsdaten) des Kunden unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen zum Datenschutz, zu er- heben, zu verarbeiten, zu speichern, zu nutzen oder weiterzugeben.
 
16.2 Die Verwendung der Daten erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Begründung, Änderung und Durchführung des Vertrages sowie zur Wahrung berechtigter eigener Interessen (z.B. Bekämpfung von Miss- brauch, Abwehr von Schadensersatzansprüchen). Darüber hinaus können die Daten verwendet werden, soweit ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Kunde in die Verwendung eingewilligt hat.
 
16.3 Bestandsdaten (z.B. Name, Anschrift) werden durch CNEV nur dann für die Beratung des Kunden, die Werbung für eigene Angebote sowie zur Marktforschung verwendet, wenn der Kunde darin eingewilligt hat. Der Kunde kann dieser Verwendung seiner Daten jederzeit widersprechen oder seine vormals erteilte Einwilligung widerrufen.
 
16.4 CNEV ist berechtigt, Bestands- und Verkehrsdaten an Dritte weiterzugeben, soweit dies für die Einziehung von Verbindungsentgelten oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich ist. Von CNEV eingesetzte Dritte werden vertraglich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses sowie der datenschutzrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet.
 
16.5 Die zur ordnungsgemäßen Vergütungsermittlung und Abrechnung gespeicherten Daten werden von CNEV aus datenschutzrechtlichen Gründen nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Fristen gelöscht, sofern der Kunde nicht die sofortige Löschung beauftragt hat.
 

17. VERTRAULICHKEIT

17.1 “Vertrauliche Informationen” sind der Inhalt des vorliegenden Vertrags sowie alle Informationen und personenbezogene Daten gemäß § 5 BDSG, gleich welcher Form (insbesondere schriftlich, mündlich oder in Form von elektronischen Daten), die die Vertragsparteien einander im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags übermitteln, wenn diese als vertraulich gekennzeichnet sind bzw. sich deren Vertraulichkeit aus ihrem Gegenstand selbst und den weiteren Umständen bei verständiger Würdigung ergibt. Hierzu gehören auch alle Dokumente, Datenträger, Dateien – insbesondere Kundendateien – und sonstige Medien, die von der anderen Partei selbst erstellt wurden und “Vertrauliche Informationen” beinhalten.
 
17.2 Alle “Vertraulichen Informationen” werden von der anderen Vertragspartei geheim gehalten, vor Zugriff durch Dritte geschützt und nur zur Erreichung des Vertragszwecks verwendet. Eine Offenlegung „Ver-traulicher Informationen“ an Mitarbeiter oder Nachunternehmer der anderen Partei sowie verbundener Unternehmen ist nur dann gestattet, wenn diese Kenntnis von den betreffenden Informationen haben müssen, um den Zweck dieser Vereinbarungen erfüllen zu können. Solche Mitarbeiter oder Nach-unternehmer sind jeweils in geeigneter Form an die Einhaltung der Vertraulichkeit zu binden. Die Offenlegung an Dritte ist nur mit Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei zulässig. In diesem Fall sind die Dritten jeweils entsprechend der vorliegenden Vereinbarung an die Einhaltung der Vertraulichkeit zu binden.
 
17.3 Ausgenommen von der Verpflichtung zur Geheimhaltung sind solche Informationen, die
a) im Zeitpunkt ihrer Erlangung bereits öffentlich bekannt sind; 
b) von KTEL zum Zwecke der ordnungsgemäßen Leistungserbringung an ihre Nachunternehmer und Netzbetreiber weitergegeben werden müssen;
c) aufgrund von Rechtsvorschriften, rechtlichen Anordnungen, behördlichen Regelungen oder rechtskräftigen Entscheidungen offengelegt werden müssen (über die entsprechenden Entscheidungen der Behörde oder des Gerichts haben die Parteien einander unverzüglich und – soweit dies zumutbar ist – vor der Offenlegung der entsprechenden Information zu unterrichten);
d) an Angehörige von Berufsgruppen weitergegeben werden, die gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (Rechtsanwälte, Steuerberater, etc.);
e) die jeweils andere Vertragspartei nachweislich unabhängig von der Übermittlung von vertraulichen Informationen durch die offenlegende Vertragspartei erarbeitet hat.
 
17.4 Diese Bestimmung gilt für die Dauer von zwei Jahren (2) nach einer eventuellen Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Parteien verpflichten sich, alle die Vertragserfüllung betreffenden Unterlagen bei Beendigung dieses Vertrags an die andere Partei zurückzugeben. Darüber hinaus verpflichten sich die Parteien im Falle der Beendigung alle Daten zu löschen, wenn gesetzliche Aufbewahrungsfristen nicht entgegenstehen. Von der Löschungsverpflichtung sind nicht auf regelmäßigen Zugriff angelegte Daten-sicherungen, die zu Nachweiszwecken durchgeführt werden, ausgenommen (Beispiel: Bandsicherungen).
 

18. STREITBEILEGUNGSVERFAHREN NACH §47a TKG

Der Kunde, der weder selbst Telekommunikationsnetze betreibt noch Telekommunikationsanbieter für die Öffentlichkeit ist, kann nach § 47 a TKG im Falle eines Streits zu den in dieser Vorschrift genannten Verpflichtungen der CNEV ein Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur beantragen. Das Nähere regelt die jeweils aktuell gültige Schlichtungsordnung der Bundesnetzagentur. Informationen sind im Internet unter www.bundesnetzagentur.de einsehbar. Der Kunde hat hierzu einen formlosen Antrag an die Bundesnetzagentur zu richten. Deren Adresse lautet wie folgt: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn. Das Schlichtungsverfahren erfolgt nur auf Kundenantrag und hindert keine Seite unabhängig von dem Schlichtungsverfahren seine Rechte gleichzeitig anderweitig, insbesondere gerichtlich geltend zu machen. Die gerichtliche Geltendmachung kann die Unzulässigkeit bzw. Beendigung einer Schlichtung begründen.
 

19. ERGÄNZENDE REGELUNGEN FÜR WERKLEISTUNGEN

19.1 Der Kunde hat Mängelrügen mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome in Textform und, soweit möglich und zum Nachweis erforderlich, unter Übergabe von Aufzeichnungen, Kopien oder sonstiger die Mängel veranschaulichender Unterlagen zu melden. Ist die Ausführung der Leistung mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch und ihre vereinbarte oder allgemein übliche Funktionstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu, welches nach Wahl der CNEV durch Nachbesserung oder Neulieferung erfüllt werden kann. Der Kunde hat CNEV mit seiner ersten Aufforderung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen. Schlägt die Nacherfüllung zweifach fehl oder verweigert CNEV die Nacherfüllung, bleibt dem Kunden in Bezug auf die betroffene Werkleistung das Recht vorbehalten wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden unerheblichen Abweichung der Leistung kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen.
 
19.2 Hat CNEV nach Meldung eines Mangels Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Mangel vor, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen.
 
19.3 Die Sachmängelhaftung erlischt für solche Leistungen, die der Kunde entgegen vertraglich vereinbarter Bedingungen oder entgegen einer Nutzungsanweisung (Bedienungsanleitung) nutzt, die er ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Sachmangelhaftung erlischt ferner, wenn der Kunde nach Erkennbarkeit eines Mangels diesen nicht unverzüglich in Textform bei CNEV rügt.
 
19.4 Bei Rechtsmängeln leistet CNEV dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der vertragsgegenständlichen Leistung verschafft oder sie die vertragsgegenständliche Werkleistung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknimmt. Letzteres ist nur zulässig, wenn CNEV eine andere Abhilfe nicht zumutbar ist.
 
19.5 Wird der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht, so sind Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Aufwendungen wie den Transport sowie Arbeits- und Materialkosten.
 
19.6 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr ab der Abnahme der jeweiligen Werkleistung. Dies gilt nicht soweit das Gesetz zwingend eine andere Verjährungsfrist vorsieht, insbesondere soweit CNEV den Mangel arglistig verschwiegen hat, soweit die Werkleistung in der Erstellung eines Bauwerks oder der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, oder CNEV eine besondere Garantie für die Beschaffenheit der Werkleistung übernommen hat, soweit durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ein Schaden entstanden ist oder soweit ein Schaden vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch die leicht fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht wurde.
 

20. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

20.1 Für das Vertragsverhältnis der Parteien gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen (CISG). Soweit zwischen den Parteien nicht abweichend vereinbart oder gesetzlich als zwingend vorgeschrieben, gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 TKG und des § 2 TMG.
 
20.2 Soweit nicht eine Gesamtrechtsnachfolge stattfindet, bedarf die Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag auf Dritte der vorherigen Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert oder verzögert werden. Hinsichtlich einer Übertragung von einzelnen oder allen Rechten und Pflichten aus dieser Rahmenvereinbarung und den abgeschlossenen Einzelverträgen durch KTEL auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG erteilt der Kunde bereits jetzt die Zustimmung.
 
20.3 Bei einer Übertragung auf ein verbundenes Unternehmen bleibt neben dem neuen Vertragspartner auch die ursprüngliche Vertragspartei für die Zahlungen aus diesem Vertrag verpflichtet. Das Recht, Geldforderungen im Sinne des § 354a HGB abzutreten, bleibt hiervon unberührt.
 
20.4 Alle Vereinbarungen sind zu Klarstellungs- und Dokumentationszwecken in Textform festzuhalten, dies gilt insbesondere auch für Vertragsänderungen oder auf Basis dieser Rahmenvereinbarung abgeschlossene Einzelverträge. Eine Übertragung wird nicht wirksam, wenn eine Partei innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht
 
20.5 Sämtliche Bestimmungen aus Vereinbarungen gelten in gleicher Weise für etwaige Nachaufträge, sofern bei der Erteilung nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
 
20.6 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist der Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der CNEV. CNEV behält sich jedoch vor, gerichtliche Schritte gegen den Kunden auch an dessen Allgemeinem Gerichtsstand einzuleiten. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt.
 
Stand Dezember 2021

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